Welchen Studienerfolg benötige ich für die Studienbeihilfe?
Nach den ersten beiden Semestern musst du selbständig, also ohne Aufforderung durch die Stipendienstelle, einen günstigen Studienerfolg im Ausmaß von positiv beurteilten 14 Semesterwochenstunden oder 30 ECTS-Punkten nachweisen.
Wird der Leistungsnachweis nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (innerhalb der Antragsfrist für das dritte Semester, bis 15. Dezember in einem Wintersemester und bis 15. Mai in einem Sommersemester) erbracht, so musst du wenigstens den Mindeststudienerfolg (7 Semesterwochenstunden oder 15 ECTS-Punkte) rechtzeitig nachweisen, um eine Rückzahlung der bis dahin bezogenen Studienbeihilfe auszuschließen.
Wird das Studium nach dem ersten Semester unter- oder abgebrochen, so sind Zeugnisse über mindestens 4 Semesterwochenstunden oder 7 ECTS-Punkte der zuständigen Stipendienstelle vorzulegen, um eine Rückforderung des gesamten bezogenen Betrags zu vermeiden.
Brichst du das Studium, für das du bereits Studienbeihilfe bezogen hast, nach dem zweiten Semester ab, musst du wenigstens den Mindeststudienerfolg nachweisen, da dir anderenfalls ebenfalls eine Rückforderung droht.
Wird das Studium nach dem ersten Semester gewechselt, so musst du nach dem insgesamt zweiten Semester den günstigen Studienerfolg entweder je zur Hälfte aus beiden Studienrichtungen oder voll aus einer der beiden erbringen. Es ist auch möglich, nach dem ersten Semester, den vollen Leistungsnachweis vorzulegen.
Für ein Masterstudium beträgt der günstige Studierfolg nach dem zweiten Semester 20 ECTS-Punkte oder 10 Semesterwochenstunden, für ein Doktoratsstudium werden nach den ersten zwei Semestern 12 ECTS-Punkte oder 6 Semesterwochenstunden verlangt. Zur Vermeidung einer Rückforderung ist jeweils zumindest die Hälfte davon rechtzeitig der Stipendienstelle vorzulegen.
Kannst du den günstigen Studienerfolg rechtzeitig nachweisen, so sicherst du dir damit den Anspruch für die folgenden Semester. In Bachelor- und bis auf Weiteres auch in Masterstudien ist der nächste Erfolgsnachweis nach dem 6.Semester im Ausmaß von 42 Semesterwochenstrunden oder 90 ECTS-Punkten vorgesehen. In Studien, die in Studienabschnitte geliedert sind, endet der Anspruch für den ersten Abschnitt nach der Mindeststudiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters. Als Leistungsnachweis gilt der erfolgreiche Abschluss des Studienabschnitts.
Ab dem Wintersemester 2024 wird für Bachelor- und Masterstudien ein zusätzlicher Leistungsnachweis nach dem 8. Semester im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten eingeführt.
Das Sommersemester 2020 wird in Zusammenhang mit dem Studienerfolg nicht mitgezählt. Das gilt sowohl für für die Familien- wie auch für die Studienbeihilfe.
Wie wird die Höhe der Studienbeihilfe errechnet?
Die Höchststudienbeihilfe für Studierende unter 24, die am Wohnort der Eltern oder in dessen Nähe studieren, beträgt 335 € pro Monat bzw. 4.020 € pro Jahr.
Für auswärtige Studierende, Vollwaisen, Studierende über 24, Studierende mit Kind(ern) und verheiratete Studierende beträgt der Grundbetrag 585 € pro Monat bzw. 7.020 € pro Jahr. Für Studierende über 24 Jahre wird dieser Betrag monatlich um 240 €, für Studierende über 27 Jahre zusätzlich um monatlich 30 € erhöht. Studierende mit Kind erhalten weitere 120 € pro Monat und Kind. Für Studierende mit Behinderung sind je nach Art der Behinderung weitere Zuschläge möglich.
Das Selbsterhalter_innenstipendium beträgt für Studierende unter 27 maximal 891 € pro Monat (10.692 € pro Jahr) und für Studierende über 27 monatlich 923 € (11.076 € pro Jahr). Zusätzlich können noch die Erhöhungsbeträge für Studierende mit Kind und für behinderte Studierende beansprucht werden.
Von der jährlichen Höchststudienbeihilfe werden schließlich abgezogen:
- die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (richtet sich nach deren Einkommen, gilt nicht bei Selbsterhalter_innen)
- die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehepartnerin/des Ehepartners oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners
- andere Ausbildungsförderungen auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Bafög)
Der so ermittelte Jahresbetrag wird um 8% erhöht und dann durch zwölf dividiert. Beträgt die monatliche Studienbeihilfe zumindest € 5,--, so gelangt sie zur Auszahlung. Studienbeihilfen unter diesem Betrag werden nicht angewiesen.
Dein eigenes Einkommen wird - sofern es die Einkommensgrenze übersteigt - erst nach Ende des Jahres rückwirkend berücksichtigt.
Ein genaues Berechnungsprogramm findest du hier:
Zum Online-Stipendienrechner der AK
Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein um Studienbeihilfe beziehen zu können?
- Du musst für ein ordentliches Studium zugelassen sein bzw. dieses fortsetzen. Eine Ausnahme für außerordentliche Studierende gilt nur mit Bescheid zur Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung.
- Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen worden sein. Eine Erhöhung dieser Altersgrenze auf maximal 38 Jahre ist unter bestimmten Umständen für Selbsterhalter*innen, für behinderte Studierende und für Studierende mit Kind vorgesehen. Für den Beginn eines Masterstudiums gilt ein Studienbeginn vor dem 38. Geburtstag jedenfalls als rechtzeitig.
- Du darfst noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahmen bestehen für für ein Masterstudium, das an ein Bachelorstudium angehängt wird und für ein Doktoratsstudium im Anschluss an ein Diplom- oder Masterstudium.
- Eine weitere Voraussetzung ist die soziale Bedürftigkeit. Maßgeblich dafür sind das Einkommen deiner Eltern (Ausnahme: wird beim Selbsterhalter*innenstipendium nicht berücksichtigt), dein eigenes Einkommen und gegebenenfalls das Einkommen deine*r Ehepartner*in oder deine*r eingetragenen Partner*in.
- Wichtig ist auch, dass du einen günstigen Studienerfolg nachweisen kannst. Speziell nach dem ersten Studienjahr droht unter Umständen sogar die Rückzahlung der bis dahin bezogenen Studienbeihilfe. In einer späteren Studienphase wird bei Fehlen des Erfolgs lediglich die weitere Auszahlung der Beihilfe gestoppt.
- Du musst die Anspruchsdauer einhalten, die grundsätzlich die Mindeststudiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters umfasst. Für Diplomstudien die in Studienabschnitte gegliedert sind, ist pro Studienabschnitt ein Toleranzsemester vorgesehen. Mit Hilfe bestimmter Gründen kann eine Verlängerung der Anspruchsdauer beantragt werden. Für Kandidat*innen zur Studienberechtigungsprüfung beträgt die Anspruchsdauer maximal zwei Semester (abhängig von der Anzahl der vorgeschriebenen Einzelprüfungen).
- Hinsichtlich eines Studienwechsels ist zu beachten, dass du dein Studium höchstens zweimal wechseln darfst, und dass jeder Wechsel spätestens nach dem zweiten Semester des bisherigen Studiums erfolgen muss.
- Um für ein nachfolgendes Studium oder einen nachfolgenden Studienabschnitt Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben, darf die jeweils vorgesehene Maximalstudiendauer im bisherigen Studium nicht überschritten werden.
Wer kann Studienbeihilfe beziehen?
Studienbeihilfe beziehen können österreichische Staatsbürger_innen und diesen nach § 4 StudFG gleichgestellte Ausländer_innen und Staatenlose:
- Konventionsflüchtlinge sind Österreicher_innen gleichgestellt (Das gilt jedoch nicht für subsidiär Schutzberechtigte!)
- Ausländer_innen aus einem EU-/EWR-Staat sind österreichischen Staatsbürger_innen gleichgestellt, wenn sie vor Aufnahme des Studiums in Österreich gearbeitet haben oder während ihres Studiums hier arbeiten. In einigen Fällen muss das betriebene Studium eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des (zuvor ausgeübten) Berufes darstellt (z.B. Krankenpfleger_in studiert Humanmedizin). Besteht das Recht auf Daueraufenthalt oder nach einem Schulbesuch bzw. Studienabschluss in Österreich erfolgt ebenfalls eine Gleichstellung. Weiters können Kinder bzw. Partner_in von EU-/EWR-Bürger_innen Studienbeihilfe beziehen, wenn zumindest ein Elternteil bzw. Partner_in in Österreich lebt und arbeitet.
- Nicht-EU-/EWR-Bürger_innen (Drittstaatsangehörige) haben nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn sie für Österreich eine Daueraufenthaltsberechtigung ("Daueraufenthalt-EU") haben oder Familienangehörige von EU-Wanderarbeitnehmer_innen in Österreich oder von österreichischen Staatsbürger_innen sind.
- Für Staatenlose gelten die gleichen Kriterien wie für Drittstaatsangehörige.
- Britische Staatsbürger_innen gelten als EU-/EWR-Bürger_in wenn sie sich bereits vor 1.1.2021 in der EU aufgehalten haben. Anderenfalls gelten sie als Drittstaatsangehörige.
Was muss ich bei einem Studienwechsel beachten?
Für einen Anspruch auf Familien- und Studienbeihilfe wie auch auf die begünstigte Krankenversicherung für Studierende darf die Studienrichtung nicht öfter als zweimal gewechselt werden. Außerdem sollte das vorangegangene Studium nicht länger als zwei Semester betrieben worden sein. Somit muss ein rechtzeitiger Studienwechsel spätestens nach dem zweiten Semester des unmittelbar vorangegangenen Studiums erfolgen.
Das Sommersemester 2020 wird bei einem Studienwechsel nicht mitgezählt. Das gilt sowohl für für die Familien- wie auch für die Studienbeihilfe.
Wie viele Prüfungstermine stehen mir für eine Lehrveranstaltung zur Verfügung?
Gemäß § 8 (2) der Satzung der Universität Wien stehen dir pro Semester der Abhaltung der Lehrveranstaltung einen nach deren Ende, sowie am Anfang, in der Mitte und am Ende des nächsten Semesters der Lehrveranstaltung zur Verfügung.
Wie finde ich eine Wohnung oder ein WG-Zimmer in Wien?
Für die Wohnungssuche betreibt die ÖH eine eigene Plattform. Dort findet ihr auch Informationen zu Studierenden-Heimen und verschiedensten Jobs:
Kann ich mir meine Prüfungsunterlagen nach der Prüfung ansehen?
Du hast das Recht dir deine Prüfungsunterlagen nach der abgelegten Prüfung ansehen, wenn du dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangst. § 79 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 berechtigt dich auch Kopien oder Fotos deiner Prüfung anzufertigen, solange es sich hierbei nicht um Multiple-Choice-Fragen handelt.
Mensa-Pickerl
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Nach der Vernüpfung könnt ihr den Rabatt mit eurer Bankomatkarte in allen Mensen des Mensenverbundes in ganz Österreich nutzen. In anderen Lokalen, die mit uns Mensenverträge haben, gilt selbstverständlich weiterhin euer Mensenpickerl. Die Freischaltung über die Bankomatkarte funktioniert ganz einfach & ist anonymisiert: Zuerst wie bisher Mensa-Pickerl von der ÖH holen, dann zwischen 11:00 und 14:00 Uhr mit Mensapickerl und Bankomatkarte zur Mensakasse zur Freischaltung gehen. Der ÖH-Bonus wird dann automatisch bei Vorlage der Bankomatkarte beim Bezahlvorgang (egal ob bar oder mit Karte) abgezogen.
Adressen der Mensen
Universität Wien
Mensa Kolingasse, 9., Kolingasse 14-16
M-Cafe Juridicum, 1., Schottenbastei 1
CRC Cafe Afro*, 9., Türkenstraße 3
Lia Cafeteria*, 9., Oskar-Morgenstern-Platz 1
Universität für bildende Kunst
Michele*, 9., Schillerplatz 3
Universität für angewandte Kunst Wien
Michele*, 1., Oskar-Kokoschka-Platz 2
Mensen im Unizentrum
M-Café UZA 2, 9., Josef-Holaubek-Platz 2
Neue Universität für Bodenkultur
TÜWI*, 19., Dänenstraße 4/2
M-Cafe Mendel, 18., Gregor-Mendel-Straße 33
Mensa Boku, 19., Peter Jordan Straße 76
M-Cafe BOK´s, 19., Peter Jordan Straße 82
Mensa Biotech, 19., Muthgasse 18
Eva's Bistro, 3430 Tulln, K. Lorenzstr. 23
Veterinärmedizinische Universität
Mensa VMU, 21., Josef-Baumanngasse 1
M-Cafe VMU, 21., Josef-Baumanngasse 1
Medizinische Universität
AKH Betriebsrestaurant*, 9., Währinger Gürtel 18-20
(Nur für Studierende der Medizinischen Universität)
GMS Gourmet - Universitätszahnklinik
Wirtschaftsuniversität
Eurest*, 2., Welthandelsplatz 1
(Nur für Studierende der Wirtschaftsuniversität)
* Mensen, bei denen die Freischaltung nicht notwendig ist.
Stand 04/2024