Wer kann Studienbeihilfe beziehen?
Studienbeihilfe beziehen können österreichische Staatsbürger_innen und diesen nach § 4 StudFG gleichgestellte Ausländer_innen und Staatenlose:
- Konventionsflüchtlinge sind Österreicher_innen gleichgestellt (Das gilt jedoch nicht für subsidiär Schutzberechtigte!)
- Ausländer_innen aus einem EU-/EWR-Staat sind österreichischen Staatsbürger_innen gleichgestellt, wenn sie vor Aufnahme des Studiums in Österreich gearbeitet haben oder während ihres Studiums hier arbeiten. In einigen Fällen muss das betriebene Studium eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des (zuvor ausgeübten) Berufes darstellt (z.B. Krankenpfleger_in studiert Humanmedizin). Besteht das Recht auf Daueraufenthalt oder nach einem Schulbesuch bzw. Studienabschluss in Österreich erfolgt ebenfalls eine Gleichstellung. Weiters können Kinder bzw. Partner_in von EU-/EWR-Bürger_innen Studienbeihilfe beziehen, wenn zumindest ein Elternteil bzw. Partner_in in Österreich lebt und arbeitet.
- Nicht-EU-/EWR-Bürger_innen (Drittstaatsangehörige) haben nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn sie für Österreich eine Daueraufenthaltsberechtigung ("Daueraufenthalt-EU") haben oder Familienangehörige von EU-Wanderarbeitnehmer_innen in Österreich oder von österreichischen Staatsbürger_innen sind.
- Für Staatenlose gelten die gleichen Kriterien wie für Drittstaatsangehörige.
- Britische Staatsbürger_innen gelten als EU-/EWR-Bürger_in wenn sie sich bereits vor 1.1.2021 in der EU aufgehalten haben. Anderenfalls gelten sie als Drittstaatsangehörige.