ÖH Uni Wien - wer wir sind

Gender Report
An der Universität Wien studieren 63% Frauen... aber wie stark sind Frauen in der ÖH vertreten?


Termine
Call Zeitgenossin
Die zeitgenossin #3 steht vor der Tür und wir sind auf der Suche nach engagierten Autor_innen. Wie immer freuen wir uns über Texte zu unseren drei Rubriken Hochschule, Gesellschaft und Kultur. Inhaltlicher Schwerpunkt diesmal sind „LGBTIQ-Rechte und -Bewegungen zwischen Liberalisierung und Reaktion“. Alle Motivierten laden wir herzlich zu unserem Autor_innentreffen ein. Dort könnt ihr eure Ideen persönlich vorstellen. Solltet ihr nicht teilnehmen können, schließt das das Schreiben bei uns allerdings nicht aus.
Autor_innentreffen
Wann: Montag, 23.04.2018, 19.30h
Wo: ÖH Uni Wien, Spitalgasse 2-4, Campus der Universität Wien, Besprechungszimmer;
Solidarität mit dem kurdischen Widerstand gegen den türkischen Angriffskrieg!
Nieder mit der AKP! Biji Berxwedana Efrine!
ÖH Uni Wien: Freispruch legitimiert "Identitäre" in ihren menschenverachtenden Aktionen
Am 15.03.2018 wurden jene Identitäre, die im April 2016 unsere Aufführung von "Schutzbefohlene performen Jelineks Schutzbefohlene" im Audimax gestürmt hatten, von umfassenden Vorwürfen der Störung und Körperverletzung freigesprochen. Unsere Presseaussendung
Do 15.3.18, 9:00, Bezirksgericht Baden, Prozess gegen 17 "Identitäre" wird fortgesetzt
Der Prozess gegen die rechtsextremen "Identitären" rund um Martin Sellner geht weiter!
Unter den Angeklagten (16 Männer und eine Frau) befinden sich zahlreiche, maßgebliche Akteur_innen der Identitären. Sie müssen sich wegen Störung einer Versammlung und Körperverletzung verantworten, darunter auch Martin Sellner, Sprecher der Identitären. Wir erwarten, dass die Rechtsextremen endlich auch strafrechtlich verurteilt werden!
Solidarität vor Ort in Baden willkommen!
Unsere Presseaussendung
FAQs - Häufig gestellte Fragen
» Wie funktioniert das Anmeldesystem?
Im Vorlesungsverzeichnis u:find kannst du dich während der Anmeldephase, die bei jeder Studienrichtung variiert, für Lehrveranstaltungen anmelden. Dazu folgst du einfach dem Anmeldelink, der dich dann auf u:space weiterleitet. Eventuell musst du dich dabei noch ins u:space einloggen. Im folgenden Schrittt wählst du dann die Studienrichtung, für die du die LV angerechnet haben willst und den Studienplanpunkt, d.h. das Modul in deinem Studienplan, zu der die LV zugeordnet werden soll. Dies macht u:space meistens automatisch, manchmal musst du dies aber noch händisch eintragen.
Bei prüfungsimmanenten LVs gibt es im folgenden Schritt 2 unterschiedliche Systeme zur Auslosung der LV-Plätze: Das Präferenzsystem und das Punktesystem. Welches System du verwenden musst, hängt von deiner Studienrichtung ab.
Beim Präferenzssystem wählst du für jede prüfungsimmanente LV ein oder mehrere Paralellveranstaltungen, sprich Termine, die du nach oben oder unten reihen kannst. Also je nach Präferenz.
Anders funktioniert das Punktesystem: Jedes Semester stehen dir 1000 Punkte zur Verfügung, die du auf einzelne LVs verteilen kannst. Je mehr Punkte du dabei setzt, desto höher die Priorität.
Abschließend klickst du auf speichern. Am Ende der Anmeldephase bekommst du per Mail Bescheid, ob du in eine LV aufgenommen wurdest oder nicht.
Falls du bei einer LV auf der Warteliste gelandet bist, aber trotzdem unbedingt an dieser teilnehmen willst, empfiehlt es sich, dennoch zur 1. Einheit zu erscheinen, da die Plätze in den LVs in der Regel um ca. ein Drittel aufgestockt werden.
» Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Studienbeihilfe für Selbsterhalter_innen zu beziehen?
Beim Selbsterhalter_innenstipendium wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt. Die der Berechnung der monatlichen Studienbeihilfe zugrundegelegte jährliche Höchststudienbeihilfe beträgt grundsätzlich € 8.580,--. Um ein Selbsterhalter_innenstipendium zu erhalten, musst Du neben den Voraussetzungen für den Bezug von "normaler" Studienbeihilfe (günstiger Studienerfolg, soziale Bedürftigkeit etc. - siehe oben) auch als Selbsterhalter_in im Sinne des StudFG gelten.
Als Selbsterhalter_in gilt, wer sich vor dem erstmaligen Bezug von Studienbeihilfe zumindest 48 Monate zur Gänze selbst erhalten hat und für diese Zeit jährliche Einkünfte von mindestens € 8.580,-- nachweisen kann. Zeiten des Zivil- und Präsenzdienstes sowie Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz (z.B. "soziales Jahr") gelten jedenfalls und somit unabhängig vom damit verbundenen Einkommen als Zeiten des Selbsterhaltes. Weiters berücksichtigt werden die Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen wurde, vorausgesetzt, es wurden trotzdem mindestens € 8.580,-- im Jahr verdient.
Das Studium muss auch beim Selbsterhalter_innenstipendium grundsätzlich vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen worden sein. Diese Altersgrenze kann erhöht werden, um je ein Jahr für jedes volle Jahr, in dem du dich länger als vier Jahre selbst erhalten hast, höchstens aber um fünf Jahre. Darüber hinaus können günstigere Bestimmungen für Student_innen mit Kind, behinderte Student_innen und Masterstudien zur Anwendung kommen.
» Gibt es für StudienbeihilfenbezieherInnen die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunk- und Fernsprechgebühr?
BezieherInnen von Beihilfen nach dem StudFG (also Studienbeihilfe, Studienzuschuss, Studienabschluss-Stipendium, Studienunterstützung etc.) haben Anspruch auf eine monatliche Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Haushaltsnettoeinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die monatliche Zuschussleistung zu den Gesprächskosten kann bei bestimmten Anbietern im Telekombereich (Fest- oder Mobilnetz) eingelöst werden. Dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr (für Radio- und Fernsehgeräte) und auf Zuerkennung der Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten sind der Stipendienbescheid (in Kopie), die Meldezettel (in Kopie) und Nachweise über die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen und u.U. eine Mietzinsbestätigung sowie die Bestätigung über eine Mietzinsbeihilfe oder Wohnbeihilfe beizulegen.
Nähere Informationen dazu sowie das entsprechende Antragsformular (das du auch in Trafiken und Postämtern bekommst) findest du auf der Website der GIS.
» Wie beeinflusst der Bezug von Studienbeihilfe die Einzahlung der Studiengebühren?
Bezieherinnen/Bezieher einer Studienbeihilfe die an einer Universität studieren bekommen grundsätzlich keinen Studienzuschuss zugesprochen. Allerdings kann ein Erlass der Studiengebühr an der jeweiligen Universität erreicht werden, wenn im aktuellen oder im unmittelbar vorangegangenen Semester Studienbeihilfe bezogen wird oder wurde.
» Wieviel darf ich neben dem Bezug von Studienbeihilfe verdienen?
Neben dem Bezug von Studienbeihilfe darfst du pro Jahr bis zu 10.000,- € verdienen, wenn du für alle 12 Monate des jeweiligen Jahres die Beihilfe beziehst.
Bekommst du die Studienbeihilfe nur für einige Monate des Jahres, gilt für diesen Zeitraum eine aliquote Einkommensgrenze von 833,33 € pro Monat.
Überschreitest du die für dich geltende Einkommensgrenze, so wird die Studienbeihilfe nachträglich um jenen Betrag gekürzt, um den dein Einkommen den Grenzwert übersteigt.
» Wann ist ein Studienwechsel kein Studienwechsel?
- Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden können
- Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der/des Studierenden zwingend herbeigeführt werden
Wird das Studium zu spät gewechselt, besteht die Möglichkeit, nach einer Sperrfrist erneut Studienbeihilfe zu beziehen: du musst in dem nunmehr gewählten Studium soviele Semester zurücklegen, wie du in dem zuvor betriebenen Studium/den zuvor betriebenen Studien insgesamt bereits absolviert hast. Können aus deinem Vorstudium/deinen Vorstudien Prüfungen angerechnet werden, verkürzt sich die Sperrfrist.
» Was muss ich bei einem Studienwechsel beachten?
Für einen Anspruch auf Familien- und Studienbeihilfe darf die Studienrichtung nicht öfter als zweimal gewechselt werden. Außerdem sollte das vorangegangene Studium nicht länger als zwei Semester betrieben worden sein. Somit muss ein rechtzeitiger Studienwechsel spätestens nach dem zweiten Semester des unmittelbar vorangegangenen Studiums erfolgen.
» Wie sieht der günstige Studienerfolg aus?
Nach den ersten beiden Semestern musst du selbständig, also ohne Aufforderung durch die Stipendienstelle, einen günstigen Studienerfolg im Ausmaß von - positiv beurteilten - 14 Semesterwochenstunden oder 30 ECTS-Punkten nachweisen.
Wird der Leistungsnachweis nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (innerhalb der Antragsfrist für das dritte Semester, bis 15. Dezember in einem Wintersemester und bis 15. Mai in einem Sommersemester) erbracht, so musst du wenigstens den Mindeststudienerfolg (7 Semesterwochenstunden oder 15 ECTS-Punkte) rechtzeitig nachweisen, um eine Rückzahlung der bis dahin bezogenen Studienbeihilfe auszuschließen.
Wird das Studium nach dem ersten Semester unter- oder abgebrochen, so sind Zeugnisse über mindestens 4 Semesterwochenstunden oder 7 ECTS-Punkte der zuständigen Stipendienstelle vorzulegen, um eine Rückforderung des gesamten bezogenen Betrags zu vermeiden.
Brichst du das Studium, für das du bereits Studienbeihilfe bezogen hast, nach dem zweiten Semester ab, musst du wenigstens den Mindeststudienerfolg nachweisen, da dir anderenfalls ebenfalls eine Rückforderung droht.
Wird das Studium nach dem ersten Semester gewechselt, so musst du nach dem insgesamt zweiten Semester den günstigen Studienerfolg entweder je zur Hälfte aus beiden Studienrichtungen oder voll aus einer der beiden erbringen. Es ist auch möglich, nach dem ersten Semester, also noch vor dem Wechsel, den vollen Leistungsnachweis vorzulegen. Du hast dann zwei weitere Semester Zeit, den günstigen Studienerfolg aus der neuen Studienrichtung nachzuweisen.
Für ein Masterstudium beträgt der günstige Studierfolg nach dem zweiten Semester 20 ECTS-Punkte oder 10 Semesterwochenstunden, für ein Doktoratsstudium werden nach den ersten zwei Semestern 12 ECTS-Punkte oder 6 Semesterwochenstunden verlangt. Zur Vermeidung einer Rückforderung ist jeweils zumindest die Hälfte davon rechtzeitig der Stipendienstelle vorzulegen.
Kannst du den günstigen Studienerfolg rechtzeitig nachweisen, so sicherst du dir damit den Anspruch für die folgenden Semester. In Bachelorstudien ist der nächste Erfolgsnachweis nach dem 6.Semester im Ausmaß von 42 Semesterwochenstrunden oder 90 ECTS-Punkten vorgesehen. In Studien, die in Studienabschnitte geliedert sind, endet der Anspruch für den ersten Abschnitt nach der Mindeststudiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters. Als Leistungsnachweis gilt der erfolgreiche Abschluss des Studienabschnitts.
» Wie wird die Höhe der Studienbeihilfe errechnet?
Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die am Wohnort der Eltern studieren, beträgt € 6.000,-- pro Jahr bzw. € 500,-- pro Monat. Für Selbsterhalter_innen, auswärtige Studierende, Vollwaisen, Studierende über 24, Studierende mit Kind(ern) und verheiratete Studierende beträgt sie € 8.580,-- pro Jahr bzw. € 715,-- pro Monat.
Von der jährlichen Höchststudienbeihilfe werden schließlich abgezogen:
- die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (richtet sich nach deren Einkommen)
- die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehepartnerin/des Ehepartners oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners
- die Dir selbst zumutbare Eigenleistung (hierbei handelt es sich um jenen Teil deines Einkommens, der die geltende Verdienstfreigrenze übersteigt)
- der Jahresbetrag der Familienbeihilfe (12-facher Monatsbetrag) wenn diese grundsätzlich beansprucht werden kann
- der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages wenn dieser grundsätzlich beansprucht werden kann
Zuschläge kommen hinzu bei Studierenden mit Kind(ern) und bei erheblich behinderten Studierenden.
Der so ermittelte Jahresbetrag wird um 12% erhöht und dann durch zwölf dividiert. Beträgt die monatliche Studienbeihilfe zumindest € 5,--, so gelangt sie zur Auszahlung. Studienbeihilfen unter diesem Betrag werden nicht angewiesen. Für Studierende über 24 Jahre erfolgt noch ein monatlicher Zuschlag von € 20,--, für Studierende über 27 Jahre kommen monatlich € 40,-- dazu.
Ein genaues Berechnungsprogramm findest du hier:
Zum Online-Stipendienrechner der AK
» Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein um Studienbeihilfe beziehen zu können?
- Du musst als ordentlicheR StudierendeR zum Studium zugelassen sein bzw. dieses fortsetzen oder als außerordentlicheR StudierendeR mit Bescheid zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sein. Ist letzteres der Fall, so hast du ein Semester Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du höchstens zwei Prüfungen zu absolvieren hast; sind es mehr, so kannst du noch ein zweites Semester Studienbeihilfe beziehen.
- Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen worden sein. Eine Verlängerung dieser Altersgrenze ist unter bestimmten Umständen für SelbsterhalterInnen, für behinderte Studierende und für Studierende mit Kind vorgesehen. Auch beim Beginn eines Masterstudiums sind Ausnahmen möglich.
- Du darfst noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahmen bestehen für ein Doktoratsstudium im Anschluss an ein Diplom-, Magister- oder Masterstudium oder an einen Fachhochschulstudiengang sowie für ein Masterstudium, das an ein Bachelorstudium angehängt wird.
- Eine weitere Voraussetzung ist die soziale Bedürftigkeit, die u.a. anhand des Einkommens deiner Eltern (das beim SelbsterhalterInnenstipendium nicht berücksichtigt wird), deines eigenen Einkommens und des Einkommens deiner/deines eventuellen Ehepartnerin/Ehepartners oder deiner/deines eingetragenen Partnerin/Partner.
- Wichtig ist auch, dass du einen günstigen Studienerfolg nachweisen kannst. Speziell nach dem ersten Studienjahr droht unter Umständen sogar die Rückzahlung der bis dahin bezogenen Studienbeihilfe. In einer späteren Studienphase wird bei Fehlen des Erfolgs lediglich die weitere Auszahlung der Beihilfe gestoppt.
- Du musst die Anspruchsdauer einhalten, die grundsätzlich die Mindeststudiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters umfasst. Für Diplomstudien die in Studienabschnitte gegliedert sind, ist pro Studienabschnitt ein Toleranzsemester vorgesehen. Aus bestimmten Gründen kann es zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer kommen.
- Hinsichtlich eines Studienwechsels ist zu beachten, dass du dein Studium höchstens zweimal wechseln darfst, und dass jeder Wechsel spätestens nach dem zweiten Semester des bisherigen Studiums erfolgen muss.
- Um für ein nachfolgendes Studium oder einen nachfolgenden Studienabschnitt Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben, darf die jeweils vorgesehene Maximalstudiendauer nicht überschritten werden.
» Wer kann Studienbeihilfe beziehen?
Studienbeihilfe beziehen können österreichische StaatsbürgerInnen, diesen nach § 4 StudFG gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose sowie Konventionsflüchtlinge.
AusländerInnen aus einem EWR-Staat sind österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt, wenn sie vor Aufnahme des Studiums in Österreich gearbeitet haben, und das betriebene Studium eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des (zuvor ausgeübten) Berufes darstellt (Bsp.: eine Krankenpflegerin studiert Medizin). Bei langfristigem Aufenthalt oder Schulbesuch in Österreich erfolgt ebenfalls eine Gleichstellung. Weiters können Kinder von EWR-BürgerInnen Studienbeihilfe beziehen, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich arbeitet. Nicht-EWR-BürgerInnen und Staatenlose haben nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn sie eine Daueraufenthaltsberechtigung oder eine Daueraufenthaltskarte haben oder wenn sie vor Beginn des Studiums mit wenigstens einem Elternteil mindestens fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sind und in Österreich in dieser Zeit den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt haben.
» Mensen-Pickerl
Mit dem Mensen-Pickerl der ÖH Uni Wien erhältst du EUR 0,80 Ermäßigung auf jedes Mensa-Menü. Einfach im Beratungszentrum abholen, in den Studierendenausweis einkleben und bei jedem Essen in der Mensa vorzeigen.
Das Mensapickerl für das Sommersemester 2018 ist seit 1. März erhältlich.
NEU seit Sommersemester 2018: Den ÖH Mensa-Bonus gibt es zukünftig nur mehr elektronisch per Bankomatkarte, da der Mensenverbund sein System umgestellt hat. Nach der Vernüpfung könnt ihr den Rabatt nur mit eurer Bankomatkarte, dafür aber in allen Mensen des Mensenverbundes in ganz Österreich nutzen. In anderen Lokalen, die mit uns Mensenverträge haben, könnt ihr weiterhin eurer Mensenpickerl nutzen. Die Freischaltung über die Bankomatkarte funktioniert ganz einfach & ist anonymisiert: Zuerst wie bisher Mensa-Pickerl von der ÖH holen, dann zwischen 11:00 und 14:00 Uhr mit Mensapickerl und Bankomatkarte zur Mensakasse zur Freischaltung gehen. Der ÖH-Bonus wird dann automatisch bei Vorlage der Bankomatkarte beim Bezahlvorgang (egal ob bar oder mit Karte) abgezogen.
Adressen der Mensen
Universität Wien
NIG-Mensa, 1., Universitätsstraße 7, 5. Stock
M-Cafe im NIG, 1., Liebiggasse 6
M-Cafe Juridicum, 1., Schottenbastei 16
Cafe Caspar*, 1., Ebendorferstraße 8
AAI-Mensa*, 9., Türkenstraße 3
Cafeteria im Biozentrum*, 3., Dr.-Bohr-Gasse 7
Mensa OMP, 9., Oskar Morgenstern Platz
Universität für bildende Kunst
Michele*, 1, Schillerplatz 3
Mensen im Unizentrum
Mensa Markt UZA 1, 9., Augasse 2-6
M-Café UZA 2, 9., Nordbergstraße 17
Buffet Student Space, 9., Althanstraße 14
Neue Universität für Bodenkultur
TÜWI*, 19., Peter Jordan-Str. 76 / Ecke Dänenstr.
M-Cafe Mendel, 19., Gregor-Mendel-Straße 33
Mensa Boku, 19., Muthgasse 18
M-Cafe Boku, 19., Muthgasse 18
Veterinärmedizinische Universität
Mensa VMU, 21., Josef-Baumanngasse 1
M-Cafe VMU, 21., Josef-Baumanngasse 1
Medizinische Universität
AKH Mensa*, 9., Währinger Gürtel 18-20
(Nur für Studierende der Medizinischen Universität)
Wirtschaftsuniversität
Eurest*, 2., Welthandelsplatz 1
(Nur für Studierende der Wirtschaftsuniversität)
* Mensen, bei denen die Freischaltung nicht notwendig ist.
» Zivildienstberatung
Beratungszeiten:
Donnerstag 15:00 - 16:30
In den Ferien entfällt die Beratung am 5.4.2018.
Beratungszentrum der ÖH Uni Wien
Uni Campus, Spitalgasse 2, Hof 1, 1090 Wien
E-Mail: zivildienstberatung@oeh.univie.ac.at
(alternativ: argewdv@verweigert.at )
http://www.zivildienst.at/ (Plattform für Zivildiener)
Weitere Zivildienstberatungen außerhalb der ÖH:
Zivildienstberatung der Arge Wehrdienstverweigerung
1010, Schottengasse 3a/59
Tel.: +43 (0)1 535 9109
E-Mail: argewdv@verweigert.at
http://verweigert.at/
Montag: ab 18 Uhr (vorher anrufen)
» Wie beantrage ich ein Selbsterhalter_innenstipendium?
Das Selbsterhalter_innenstipendium wird wie die "normale" Studienbeihilfe beantragt. Die Angaben und Unterlagen zu Eltern und Geschwistern fallen jedoch weg. Allerdings müssen die Zeiten des Selbsterhalts mit entsprechenden Unterlagen belegt werden (Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide, Bezugsbestätigungen über Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld und ähnliches).
» Welche ergänzenden Förderungen gibt es für Bezieher_innen einer Studienbeihilfe?
Wenn du Studienbeihilfe beziehst, kannst du - neben dem Zuschuss zu den Fernsprechentgelten - noch einen Fahrtkostenzuschuss, einen Versicherungskostenbeitrag, eine Förderung für ein Auslandsstudium und einen Reisekostenzuschuss sowie einen Kostenzuschuss für einen Sprachkurs erhalten.
» Wie viele Prüfungsantritte habe ich?
Für jede deiner Prüfungen hast du vier Möglichkeiten anzutreten. Die letzte Möglichkeit ist kommissionell. Du darfst also drei Mal eine Prüfung wiederholen, ergo: vier Antrittsmöglichkeiten. Wenn du den vierten Antritt vermasselst, bist du leider für das Studium in deiner Stadt gesperrt.
Beim dritten Antritt (zweite Wiederholung) darfst du dir bereits deinen Prüfer aussuchen. Der Prüfungssenat wird von dem/der jeweiligen StudienprogrammleiterIn bestellt.
» Was muss ich zu meinem Prüfungsantritt mitnehmen?
Du bist gesetzlich dazu verpflichtet dich bei der Prüfung auszuweisen. Gemäß §12 der Satzung der Universität Wien, ist dafür jeder amtliche Lichtbildausweis rechtlich in Ordnung. Das heißt: Solange du deinen Studierendenausweis, deinen Reisepass oder deinen Führerschein mit dir hast, kann dir nichts passieren. Natürlich solltest du auch nicht vergessen etwas zu schreiben mitzunehmen.
» Ich bin mit meiner Note unzufrieden. Was kann ich tun?
„Ich habe ein Nicht Genügend – was ist das und was kann ich dagegen tun?“
Ist die Prüfungsleistung negativ, gibt es die Möglichkeit des Antrags auf Aufhebung der Prüfung wenn das Prüfungsverfahren einen „schweren Mangel“ aufgewiesen hat. Was genau der „schwere Mangel“ ist, wird im Gesetzestext nicht näher spezifiziert – dies kann ein fehlender Notenschlüssel, untragbare Zustände bei der Prüfungsdurchführung (zu laut, kein geeigneter Arbeitsplatz etc.), ein fehlendes Prüfungsprotokoll bei kommissionellen Prüfungen u.ä. sein.
„Ich habe ein Genügend – was ist das und was kann ich dagegen tun?“
Als Student_innen habt ihr die Möglichkeit, gegen negative Bescheide der Uni Wien Berufung einzulegen. Laut § 79 Abs. 1 des Universitätsgesetzes ist es dir leider nicht möglich, gegen positive Prüfungsleistungen zu berufen.
„An wen muss ich meine Bescheidbeschwerde richten?“
Wenn du deinen Bescheid bekommen hast, kannst du dir die Rechtsmittelbelehrung ansehen, welche angibt, an wen du deine Beschwerde stellen und bis wann du diese absenden musst.
» Ich habe ein X – was ist das und was kann ich dagegen tun?
Solltest du bei einer Prüfung beim Schummeln (Abschreiben, Spickzettel etc.) erwischt werden, wird dir keine Note eingetragen, sondern ein „X“. Dieses „X“ bedeutet „erschlichene Leistung“ und diese Bedeutung wird auch im Sammelzeugnis in der Legende erklärt. Der Prüfungsantritt zählt zu den Wiederholungsversuchen. Zudem kann es passieren, dass dir ein „X“ eingetragen wird, wenn erst nach der Beurteilung entdeckt oder vermutet wird, dass geschummelt wurde. Dann wird die Prüfung aufgehoben und für nichtig erklärt. Im Sammelzeugnis scheint in diesem Fall ein „N“ auf; auch dies zählt zu den Antritten. Sollte zwar nicht während des Prüfungsvorganges aber noch vor der Noteneintragung der Verdacht gehegt werden, dass geschummelt wurde, müssen die Lehrenden die betreffenden Student_innen umgehend informieren, dass ihnen ein „X“ eingetragen wird. Solltest du in diese Situation kommen und ihr werdet zu Unrecht beschuldigt, kannst du Beschwerde beim Büro der Studienpräses einlegen. Es wird dann geprüft, ob der Verdacht begründet war bzw. das Verwenden unlauter Hilfsmittel o.ä. nachgewiesen werden kann.
Dies gilt auch für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen. Hierbei ist es egal, ob nur eine oder alle Teilleistungen erschlichen wurden – schon bei einer wird die ganze LV als erschlichen gewertet. Gerade bei prüfungsimmanenten LVs ist das Plagiat, also die Aneignung fremden geistigen Eigentums, ein häufiger Grund für die Eintragung eines „X“: Das richtige Zitieren ist demnach unerlässlich und auf jeden Fall ein heißer Tipp!
» Kann ich mir meine Prüfungsunterlagen nach der Prüfung ansehen?
Du hast das Recht dir deine Prüfungsunterlagen nach der abgelegten Prüfung ansehen, wenn du dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangst. § 79 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 berechtigt dich auch Fotokopien deiner Prüfung anzufertigen, solange es sich hierbei nicht um Multiple-Choice-Fragen handelt.
» Wie viele Prüfungstermine stehen mir für eine Lehrveranstaltung zur Verfügung?
Gemäß § 8 (2) der Satzung der Universität Wien stehen dir pro Semester der Abhaltung der Lehrveranstaltung einen nach deren Ende, sowie am Anfang, in der Mitte und am Ende des nächsten Semesters der Lehrveranstaltung zur Verfügung.
» Kopierpickerl
Drei Mal pro Semester kannst du mit dem Kopierpickerl bei allen Facultas-Shops die verbilligte ÖH-Copycard mit 220 Kopien um 10 Euro erstehen. Das ist eine erhebliche Ersparnis, vor allem, weil Kopieren zu den kostenintensivsten Bereichen des Studiums zählt – und mit den Skripten und Texten, die auf moodle und fronter zu finden sind, ist der hauseigene Drucker am Schreibtisch meist überfordert.
Das Kopierpickerl gibt es im Beratungszentrum der ÖH Uni Wien am Unicampus. Einfach auf das Semesteretikett bzw. die ÖH-Kartenhülle kleben, fertig.
» Kostenzuschuss für Sprachkurse
Studienbeihilfenbezieher_innen, die zur Vorbereitung eines Auslandsstudiums einen Sprachkurs im In- und/oder Ausland besuchen, bekommen die Kosten dafür zum Teil ersetzt. Die Kurskosten werden zu 80% erstattet, höchstens jedoch mit € 363,36 unterstützt. Für einen im Ausland unmittelbar vor dem Auslandsstudium absolvierten, mindestens zweiwöchigen Sprachkurs bekommst du außerdem einen Zuschuss in der Höhe einer Monatsrate der Beihilfe für das Auslandsstudium. Ein Rechtsanspruch auf Kostenzuschuss für einen Sprachkurs besteht nicht.
» Reisekostenzuschuss
Bezieher_innen einer Studienbeihilfe, die ein Auslandsstudium absolvieren, kann von der Stipendienstelle ein Zuschuss zu ihren Reisekosten gewährt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Wie hoch der Reisekostenzuschuss ausfällt richtet sich danach, in welchem Land das Auslandsstudium absolviert wird. Die genaue Höhe ist auf der Infoseite der Studienbeihilfenbehörde aufgelistet.
» Förderung für Auslandsstudien
Während der Dauer eines Auslandsstudiums von höchstens vier Semestern hast du weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe. Zusätzlich kannst du für ein mindestens dreimonatiges Studium im Ausland eine monatliche Beihilfe, deren Höhe sich nach dem Land richtet in welchem du das Auslandsstudium absolvierst. Für auswärtige und nicht-auswärtige StudentInnen gelten unterschiedliche Beträge. Die genaue Höhe dieser monatlichen Beihilfe kannst du der Infoseite der Studienbeihilfenbehörde entnehmen.
Nach dem Ende eines Auslandsstudiums musst du spätestens in der Antragsfrist des folgenden Semesters einen Studienerfolgsnachweis erbringen: mindestens 6 Semesterwochenstunden bei einem Auslandstudium von bis zu 5 Monaten Dauer, 12 Semesterwochenstunden bei 6 bis 10 Monaten, 18 Semesterwochenstunden bei 11 bis 15 Monaten oder 24 Semesterwochenstunden ab 16 Monaten. Alternativ können auch mindestens 3 ECTS-Punkte pro im Ausland verbrachten Monat vorgelegt werden.
» Versicherungskostenbeitrag
Bezieher_innen einer Studienbeihilfe, die eine begünstigte Selbstversicherung für Studierende abgeschlossen haben, haben ab dem auf die Vollendung ihres 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag von € 19 pro Monat bzw. € 228 Euro pro Jahr. Die Auszahlung erfolgt zwar automatisch aber erst im Nachhinein.
» Fahrtkostenzuschuss
Fahrtkostenzuschüsse für BezieherInnen einer Studienbeihilfe werden in drei Formen gewährt:
- allgemeiner Fahrtkostenzuschuss für Fahrten am Studienort mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- PendlerInnenzuschuss für das tägliche Pendeln zum Studienort und
- Heimfahrtzuschuss für Studierende, deren dauernder Wohnsitz mehr als 200 km vom Studienort entfernt ist.
Auf einen Fahrtkostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch. Weitere Details dazu findest du auf der Infoseite der Studienbeihilfenbehörde.
» Wohnrechtsberatung
Auf Wohnungssuche? Probleme mit den VermieterInnen? Und wenig Ahnung vom Mietrecht? Kostenlose Information – Vertragschecking – Beratung durch die Wohnrechtsberatung der ÖH. z.B.:
Mietrecht:
Anmietung – Provision – Kaution – Ablöse – Mietzinshöhe – Befristung – Nutzung – Instandhaltung – Umbauten – MitbewohnerInnen – Untermiete – Kündigung – vorzeitige Beendigung – Wohnungsrückgabe – Investkostenersatz – Kautionsrückforderung.
Wohnungseigentums (WE)recht:
Kauf – WE-Begründung – Nutzung – Vermietung – Verkauf
Wohnungsgemeinnützigkeits (WGG)recht:
Anmietung – Nutzung Kündigung.
andere Wohnformen:
Prekarium – familienrechtliches und partnerschaftliches Wohnen
Maklerrecht:
Anbot – Rücktritt – Provisionpflicht – Provisionshöhe.
und anderes mehr.
Zuerst Information über die BewohnerInnenrechte und -pflichten, dann Beratung über Durchsetzungsmöglichkeiten, Behördenverfahren und deren Ablauf. Persönliche Gespräche und kurze telefonische Auskünfte bei der kostenlosen Wohnrechtsberatung der ÖH.
Verein MIM, Hilfe zur Selbsthilfe.
Beratungszeiten:
jeden Donnerstag 10-13 Uhr im Antira-Referat
Uni Campus, Spitalgasse 2, Hof 1, 1090 Wien
An vorlesungsfreien Tagen entfällt die Wohnrechtsberatung!
E-Mail: wohnrecht(at)oeh.univie.ac.at
Termine der Wohnrechtsberatung im Sommersemester 2018
1.3.2018
8.3.2018
15.3.2018
22.3.2018
12.4.2018
19.4.2018
26.4.2018
3.5.2018
17.5.2018
24.5.2018
7.6.2018
14.6.2018
21.6.2018
28.6.2018
In dringenden Fällen während der Ferien:
Mittelgasse 6, 1060 Wien
E-Mail: mieterhilfe(a)post.wien.gv.at
» Steuerberatung
Wir beraten Dich gerne bei allen steuerlichen Fragen.
Die zentralen Themen sind:
- Steuerpflicht bei Einkommensteuer und / oder Umsatzsteuer
- Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen
- Welche Ausgaben und Aufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden
- Wie werden Eingaben und Anträge bei Finanzämtern und Behörden gestellt bzw. wie antwortest Du auf Anfragen
Natürlich werden auch Fragen zur Sozialversicherung und zu Gewerberecht behandelt. Was Du nicht erwarten kannst, ist das gemeinsame Ausfüllen der Steuererklärungen, da dies zuviel Zeit in Anspruch nehmen würde und die Wartezeit der anderen Ratsuchenden in zu starkem Ausmaß verlängern würde.
SRT Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft & Co KG
Termine für Steuerberatung im Sommersemester 2018
Besprechungszimmer der ÖH Uni Wien
Uni Campus, Spitalgasse 2, Hof 1, 1090 Wien
jeweils 16-18 Uhr
Termine Sommersemester 2018:
5.3.2018
19.3.2018
16.4.2018
23.4.2018
7.5.2018
28.5.2018
11.6.2018
25.6.2018
» Förderungsstipendien der Universität Wien
Ausschreibung von Förderungsstipendien der Universität Wien gemäß §§ 63-67 StudFG
Zur Untersützung wissenschaftlicher Arbeiten von Studierenden werden zweimal im Jahr Förderungsstipendien ausgeschrieben. Grundvoraussetzung ist die Durchführung einer noch nicht abgeschlossenen Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation. Auf ein Förderungsstipendium besteht kein Rechtsanspruch. Die Ausschreibung für das Sommersemester 2018 ist zur Zeit aktuell.
Antragsfrist: 9. bis 30.4.2018
Weitere Informationen:
Förderungsstipendium
» Erweiterungscurricula / Alternative Erweiterungen
Eine Liste der aktuell angebotenen Erweiterungscurricula ist auf der Homepage der Uni Wien zu finden. Erweiterungscurricula können auch durch Alternative Erweiterungen ergänzt oder ersetzt werden.
» Semesterübersicht
Wintersemester 2017/18
Beginn des Studienjahres: 1. Oktober 2017
Semesterbeginn: 2. Oktober 2017
Vorlesungsbeginn: 2. Oktober 2017
Allgemeine Zulassungsfrist: 3. Juli bis 5. September 2017
Besondere Zulassungsfristen für einzelne Studien
Nachfrist: 6. September bis 30. November 2017
Vorlesungsfrei: 2. November 2017
Weihnachtsferien: 18. Dezember 2017 bis 7. Jänner 2018
Semesterende: 31. Jänner 2018
Lehrveranstaltungsfreie Zeit: 1. bis 28. Februar 2018
Sommersemester 2018
Semesterbeginn: 1. März 2018
Vorlesungsbeginn: 1. März 2018
Allgemeine Zulassungsfrist: 8. Jänner bis 5. Februar 2018
Besondere Zulassungsfristen für einzelne Studien
Nachfrist: 6. Februar bis 30. April 2018
Osterferien: 26. März bis 8. April 2018
Pfingstferien: 19. Mai bis 22. Mai 2018
Vorlesungsfrei: 12. März 2018
Semesterende: 30. September 2018
Lehrveranstaltungsfreie Zeit: 1. Juli bis 30. September 2018
Ende des Studienjahres: 30. September 2018
Wintersemester 2018/19
Beginn des Studienjahres: 1. Oktober 2018
Semesterbeginn: 1. Oktober 2018
Vorlesungsbeginn: 1. Oktober 2018
Allgemeine Zulassungsfrist: 2. Juli bis 5. September 2018
Besondere Zulassungsfristen für einzelne Studien
Nachfrist: 6. September bis 30. November 2018
Vorlesungsfrei: 2. November 2018
Weihnachtsferien: 17. Dezember 2018 bis 6. Jänner 2019
Semesterende: 28. Februar 2019
Lehrveranstaltungsfreie Zeit: 1. bis 28. Februar 2019
Sommersemester 2019
Semesterbeginn: 1. März 2019
Vorlesungsbeginn: 1. März 2019
Allgemeine Zulassungsfrist: 7. Jänner bis 5. Februar 2019
Besondere Zulassungsfristen für einzelne Studien
Nachfrist: 6. Februar bis 30. April 2019
Osterferien: 15. April bis 28. April 2019
Pfingstferien: 8. Juni bis 11. Juni 2019
Vorlesungsfrei: 12. März 2019
Semesterende: 30. September 2019
Lehrveranstaltungsfreie Zeit: 1. Juli bis 30. September 2019
Ende des Studienjahres: 30. September 2019
» Deutschkurs/German course
ÖSD Vorbereitung / ÖSD prep
Intensiv Deutsch an der ÖH der Uni Wien
Intensive German at the ÖH of the University of Vienna
1. Oktober 2018 - 21. Februar 2019
1st October 2018 - 21st February 2019
Montag -Donnerstag / monday - thursday
08.00-10.00 Fortgeschrittene / advanced
10.00-12.00 Grundstufe (mit Vorkenntnissen) / lower intermediate
€ 330,--
Anmeldung und Einstufung / registration and placement
Mittwoch, 26. September 2018 um 10 Uhr
Wednesday, 26th September 2018 at 10 o'clock
Endgültiges Niveau wird nach der Einstufung festgelegt.
Exact level to be specified after assessment.
Email: german@oeh.univie.ac.at
5. März 2018 - 19. Juli 2018
5th March 2018 - 19th July 2017
Montag -Donnerstag / monday - thursday
08.00-10.00 Fortgeschrittene / advanced
10.00-12.00 Grundstufe (mit Vorkenntnissen) / lower intermediate
€ 330,--
Anmeldung und Einstufung / registration and placement
Mittwoch, 21. Februar 2018 um 12 Uhr
Wednesday, 21st February 2018, 12 o'clock
Endgültiges Niveau wird nach der Einstufung festgelegt.
Exact level to be specified after assessment.
Email: german@oeh.univie.ac.at
» Bibliotheken und Archive
Hier eine Liste interessanter Bibliotheken und Archive:
- Anarchistische Bibliothek & Archiv Wien
- AK Bibliothek für Sozialwissenschaften
- C3-Bibliothek für Entwicklungspolitik
- Dokumentationsstelle für neuere österreichische Literatur (Literaturhaus)
- DÖW - Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes
- Frauensolidarität
- Nationalbibliothek - NB
- SADOCC - Dokumentations- und Kooperationszentrum Südliches Afrika
- Städtische Büchereien Wien - Hauptbücherei
- Universitätsbibliothek - UB
Neben diesen Bibliotheken gibt es natürlich noch eine Vielzahl weiterer Bibliotheken in Wien. Besonders wollen wir hier auf die jeweiligen Instituts- bzw. Fachbibliotheken verweisen, die für die jeweilige Studienrichtung eingerichtet sind.
» Beurlaubung
Anträge auf Beurlaubung sind an das Referat Studienzulassung der Universität Wien zu richten. Die Antragsfrist wird von der Uni festgesetzt und endet spätestens mit Beginn des Semesters. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung auch bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden (Sommersemester 30.4., Wintersemester 30.11.). Der Antrag kann per Post, Fax, Briefeinwurf oder per E-Mail gestellt werden.
Achtung: Die Frist für das Sommersemester 2018 beginnt am 2. Jänner und endet bereits am 28. Februar 2018.
Das Antragsformular ist im Sozialreferat, im Referat Studienzulassung der Uni oder als Download beim Studentpoint erhältlich. Welcher Beleg für die jeweilige Beurlaubungsbegründung nötig ist, ist am Formular angeführt.
Voraussetzung
An der Uni Wien kann wegen folgender Günde eine Beurlaubung für maximal 2 Semester pro Anlassfall ausgesprochen werden:
- Schwangerschaft
- Betreuung von eigenen Kindern
- Ableistung eines Präsenzdienstes
- Ableistung eines Zivildienstes
- Krankheit, Verletzung, Behinderung
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
- Betreuungspflichten gegenüber einer/ einem Angehörigen bzw. einer sonstigen mir nahestehenden Person
- Berufstätigkeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen
- Erledigung von Behördengängen im Ausland
- Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe (formlose Sachverhaltsdarstellung)
Für die Betreuung eines eigenen Kindes kann die Beurlaubung auch wiederholt bis zum 18. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Hier gilt nicht das Kind an sich sondern der Betreuungsbedarf als Anlasssfall. Bei einigen Gründen z.B. Krankheit, Berufstätigkeit muss eine mindestens vierwöchige Beeinträchtigung des Studiums gegeben sein.
HINWEIS: Im beurlaubten Semester bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist jedoch unzulässig. Bis zum Ende der Nachfrist können noch Zeugnisse aus vergangenen Semestern erworben werden. Im beurlaubten Semester besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, Mitversicherung, studentische Selbstversicherung, Studienbeihilfe usw.
Ein bereits eingebrachter Antrag auf Beurlaubung kann bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist zurückgezogen werden.
» Abgabefristen für Proseminararbeiten/prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen
Für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen gilt gemäß § 10 Abs 4 des studienrechtlichen Satzungsteiles seit in dem Mitteilungsblatt der Uni Wien vom 24.06.2015 veröffentlichte Änderung folgende Rechtslage:
(4) Die Leiterin oder der Leiter der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages bei Lehrveranstaltungen des Wintersemesters bis zum folgenden 30. April, bei Lehrveranstaltungen des Sommersemesters bis zum folgenden 30. September zu gestatten. Bei Blocklehrveranstaltungen, die ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit stattfinden, beträgt diese Frist maximal drei Monate, beginnend mit der letzten Lehrveranstaltungseinheit.
Die/der Leiterin einer prüfungsimmanenten LV ist somit berechtigt (aber nicht verpflichtet), eine (Pro-)Seminarsarbeit auch nach dem Ende der LV noch zu akzeptieren.
Diese Regelungen gelten nicht nur für (Pro-)Seminararbeiten, sondern auch für alle anderen schriftlichen Arbeiten, die als Teilleistung in prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen verlangt werden.
» Was ist, wenn mein Jahresgewinn aus Werkverträgen ohne Gewerbeschein über € 5.108,40 (12-fache Geringfügigkeitsgrenze 2017) liegt?
Hier gilt die Pflichtversicherung nach GSVG (Meldepflicht!). Ein Opting-In (freiwillige Versicherung wenn die Jahresgrenze nicht überschritten wird) ist ebenfalls möglich.
» Welche Konsequenzen hat die Ausführung einer weiteren geringfügigen Beschäftigung neben einer pflichtversicherten Beschäftigung?
Hier kommt es im Nachhinein zu Beitragsvorschreibungen für die betreffenden Monate durch die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse
» Welche Konsequenzen widerfahren mir, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen im Monat die Summe der Geringfügigkeit übersteigen ?
In diesem Fall erfolgen im Nachhinein Beitragsvorschreibungen für die betreffenden Monate durch die zuständige Gebietskrankenkasse
» Welche Möglichkeiten der Versicherung habe ich, wenn mein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit/ freiem Dienstvertrag über der Geringfügigkeitsgrenze liegt?
Hier kommt nur die Pflichtversicherung nach dem ASVG in Frage. Anmeldung und Beitragszahlung erfolgen in der Regel durch den/die ArbeitgeberIn.
» Welche Versicherungsmöglichkeiten habe ich bei geringfügiger Beschäftigung?
- Mitversicherung bei den Eltern bis zum 27. Geburtstag
- Mitversicherung bei dem/der Ehe-/LebenspartnerIn. Hier gelten 3,4% der Beitragsgrundlage (bei Selbständigen 3,4% des Gewinns, ansonsten des Bruttolohns des/der Versicherten). Beitragsfreiheit wird bei Kindererziehung oder der Pflege eines/einer erheblich behinderten Versicherten gewährt.
- Freiwillige studentische Selbstversicherung. Der Abschluss ist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse möglich. Die Einkommensgrenze beträgt 10.000 € im Jahr (brutto).
- Freiwillige Sozialversicherung bei Geringfügiger Beschäftigung: Enthält neben der Krankenversicherung zusätzlich die Pensionsversicherung. Abzuschließen bei der Gebietskrankenkasse.
» Hochschulschriften-Server
Hochschulschriften-Server
... ein Service der Universitätsbibliothek Wien für Studierende
Die AbsolventInnen der Universität haben seit dem Jahr 2008 die Möglichkeit ihre an der Universität Wien verfassten Diplomarbeiten und Dissertationen auf den Hochschulschriften-Server hochzuladen.
Dadurch wird den AbsolventInnen die Möglichkeit gegeben, ihre Diplomarbeiten und Dissertationen zu veröffentlichen, wenn keine rechtlichen Bestimmungen dadurch verletzt werden.
Der Hochschulschriften-Server bietet die Möglichkeit die Abschlussarbeiten weltweit verfügbar zu machen. Die Zitierfähigkeit wird durch eine dauerhafte und stabile Internetadresse garantiert.
Alle Informationen über den Hochschulschriften-Server findet ihr auf: http://othes.univie.ac.at/
» Leistungsstipendien der Universität Wien
Leistungsstipendien der Universität Wien gemäß §§ 57-61 StudFG
Das Leistungsstipendium soll der Anerkennung hervorragender Studienleistungen dienen. Die Ausschreibung erfolgt üblicherweise am Ende eines Studienjahres. Beurteilt wird die gesamte Leistung in einem Studium innerhalb des betreffenden Studienjahres (1.Oktober bis 30.September des Folgejahres). Die Ausschreibung für Leistungen im Studienjahr 2017/18 folgt voraussichtlich im Oktober 2018.
Antragsfrist: derzeit keine Ausschreibung
Ausschreibung
Antrag über UNIVIS-ONLINE oder U:space
Merkblatt
Leistungsstipendien der Universität Wien aus Mitteln der Stiftungen für Studierende der Rechtswissenschaften
Dieses Leistungsstipendium dient der Anerkennung hervorragender Studienleistungen innerhalb eines Kalenderjahres (1.1.-31.12.) von Studierenden des Diplomstudiums Rechtswissenschaften. Derzeit ist keine Ausschreibung aktuell.
Antragsfrist: derzeit keine Ausschreibung aktuell
Ausschreibung: derzeit keine Ausschreibung aktuell
Antrag über UNIVIS-ONLINE
» Beratung der ÖH für ältere Studierende
Die Sprechstunden für studierende Senior_innen an der Uni Wien finden im Rahmen unseres regelmäßigen Stammtisches im Unibräu am Uni-Campus, 1090 Spitalgasse 2-4, Hof 1, (altes AKH), statt.
Unsere aktuellen Beratungszeiten:
jeden ersten Montag im Monat ab 18 Uhr
Termine für Sommersemester 2018:
5.3.2018
3.4.2018 (ausnahmsweise Dienstag!)
7.5.2018
4.6.2018
2.7.2018
Ansprechpersonen:
Herta Spitaler E-Mail hwspitaler(at)gmx.at
Gerti Zupanich E-Mail zuppi(at)gmx.at
Stammtisch
Jeden ersten Montag im Monat treffen wir ältere Studierende uns zu einem Stammtisch. Dieses Treffen soll studierenden Senior_innen ein zwangloses Kennenlernen von Kolleg_innen ermöglichen und ein Forum zum Gedankenaustausch bieten.
ORT: Uni-Bräuhaus, 1090 Spitalgasse 2-4 (am Uni-Campus)
ZEIT: ab 18 Uhr (Im Lokal nach dem SeniorInnen-Stammtisch fragen)
Beim Stammtisch sind Informationen, Problemstellungen und Anregungen aus den diversen Studienrichtungen willkommen.
» Rechtsberatung
Deine Eltern zahlen keinen Unterhalt? Du hattest einen Unfall und deine UnfallgegnerIn zahlt kein Schmerzensgeld? Wie kann ich mir eine Prüfung anrechnen lassen? Ich möchte meine Wohnung kündigen, wie geht denn das? Wenn Du rechtliche Probleme oder Fragen hast, wende dich an unsere Rechtsberatung. Er hilft Dir nicht nur bei der Beurteilung der rechtlichen Lage, also ob Du Rechte oder Pflichten hast, sondern auch wie Du deine Rechte durchsetzt.
Rechtsberatung im Sommersemester 2018
Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt, www.anwalt-riss.at
Besprechungszimmer der ÖH Uni Wien
Uni Campus, Spitalgasse 2, Hof 1, 1090 Wien
jeweils von 17-19 Uhr
Termine Sommersemester 2018:
12.3.2018
26.3.2018
9.4.2018
30.4.2018
14.5.2018
4.6.2018
18.6.2018
2.7.2018
Weitere kostenlose Rechtsberatungen außerhalb der ÖH:
Rechtsberatung der Rechtsanwaltskammer Wien
1010 Wien, Ertlgasse 2 / Ecke Rotenturmstrasse
Die Nummernausgabe für Ratsuchende erfolgt ab 08.00 Uhr im ersten Stock.
Mo bis Do 17.00 bis ca. 19.00 Uhr
Eine kostenlose Rechtsauskunft bekommst du auch an den Bezirksämtern. Hier findest du alle Adressen der Beratungsstellen der Rechtsanwaltskammer.
» Is it possible to go abroad without an exchange program?
Yes, but it is slightly more difficult. We advise you to take a look at this:
http://international.univie.ac.at/outgoing-students/weitere-auslandsaufe...
» Where can I apply for a place in an exchange program?
Your Directors of the Study Programmes (Studienprogrammleitung) iare responsible for the registration. They also inform you about the crediting of the courses you complete abroad.
On their hompage you find a list with partner univerities.
» How do I find a flat or a shared flat?
A good platform, where you can also find information on dormitories and jobs, is:
» Where do I find Informations about scholarships?
Students who go abroad with Erasmus get a support, which depends on the country they are going to. For supports of other stays abroad look here:
http://international.univie.ac.at/en/outgoing-students/short-term-grant-abroad-kwa/
http://www.stipendium.at/studienfoerderung/beihilfe-ausland/
» Kann ich auch ohne ein Austauschprogramm ins Ausland gehen?
Ja, allerdings ist das ein bisschen komplizierter. Am besten liest du dir Folgendes durch:
» Wo kann ich mich für meinen Auslandsaufenthalt anmelden?
Deine Studienprogrammleitung ist für die Anmeldung zuständig und infomieren dich auch über die Anrechnung von im Ausland erbrachten Studienleistungen.
Auf der Homepage deiner Fakultät
Außerdem findest du die Liste ihrer Partner-Universitäten.
» Wie finde ich eine Wohnung oder ein WG-Zimmer in Wien?
Eine gute Plattform, auf der ihr auch Informationen zu Studierenden-Heimen und Jobs findet, ist:
http://www.schwarzesbrett-oeh.at/wohnen/
» Wo finde ich Stipendien für meinen Auslandsaufenthalt?
Erasmus-Studierende können sich einen gewissen Betrag ausbezahlen lassen, dessen Höhe sich nach dem Gastland richtet. In anderen Fälle schaut am besten auf:
http://international.univie.ac.at/outgoing-students/kurzfristige-auslandsstipendien-kwa/
http://www.stipendium.at/studienfoerderung/beihilfe-ausland/
» Psychologische Studierendenberatung
Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind Service-Einrichtungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zur Unterstützung von Studierenden und Studieninteressent_innen.
Wenn du Student_in an einer Universität oder Fachhochschule bist oder wenn du dich für ein derartiges Studium interessierst, kannst du die Dienste dieser Einrichtung in Anspruch nehmen. Die Betreuung ist kostenlos, vertraulich und auf Wunsch auch anonym.
Psychologische Beratungsstelle in Wien
1080 Wien, Lederergasse 35/4, T: +43 (0)1 4023091
» ÖH-Fonds
- Worum handelt es sich bei den sogenannten ÖH-Fonds?
Die Mittel der ÖH-Fonds stammen zu einem Drittel vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (bmwf), von der Bundesvertretung der ÖH (ÖH-BV) und der jeweiligen Universitätsvertretung. Zu den ÖH-Fonds zählen der Sozial-, der Wohn-, der Kinder- und der Kinderbetreuungsfonds, weiters übernimmt die ÖH die Kosten für eine begrenzte Zahl von Mediationseinheiten (Näheres zu den einzelnen Fonds weiter unten). Wird deinem Antrag stattgegeben, bekommst du eine im Studienjahr einmalige Summe ausbezahlt, auf die du allerdings keinen Rechtsanspruch hast.
- Wer kann eine Unterstützung aus den Mitteln der ÖH-Fonds erhalten?
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung aus den Mitteln der ÖH-Fonds sind die folgenden:
a) Der/die Studierende muss Mitglied der ÖH sein.
b) Er/sie muss ein ordentliches Studium betreiben (unter bestimmten Umständen können auch außerordentliche StudentInnen eine Unterstützung erhalten, siehe 5.).
c) Er/sie muss im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig sein (siehe 3.).
d) Er/sie muss einen adäquaten Studienerfolg vorweisen können (siehe 4.).
e) Er /sie darf von keiner anderen Stelle eine ausreichende Unterstützung erhalten.
- Wann bin ich im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig?
Du bist im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst und deine monatlichen Ausgaben die monatlichen Einnahmen übersteigen. Als Einkünfte gelten hier u.a. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Karenzurlaubsgesetz und anderen Gesetzen, Wohn-, Familien-, Studienbeihilfe und sonstige Stipendien, Unterhaltszahlungen sowie sonstige Zuwendungen von Seiten der Eltern und/oder Verwandten. Als Ausgaben dürfen maximal € 314 für Wohnkosten zum Abzug gebracht werden, für zum Studium notwenige Aufwendungen € 165 (nachgewiesenerweise, ohne Nachweis pauschal € 83), für Telefon-, Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie Haushaltsversicherung maximal € 67, für Kinderbetreuung maximal € 240 etc.
- Wann liegt ein adäquater Studienerfolg vor?
Ein adäquater Studienerfolg liegt vor, wenn du aus den letzten beiden Semestern zumindest eine Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder Prüfungen im Ausmaß von acht Wochenstunden (bei Studierenden mit Kind reichen vier Wochenstunden) nachweisen kannst. Außerdem darfst du die doppelte gesetzliche Mindeststudiendauer im aktuellen Studienabschnitt nicht überschreiten, wobei aber Verzögerungsgründe wie Erziehung eigener Kinder oder Krankheit berücksichtigt werden.
- Können auch außerordentliche Studierende eine Unterstützung aus den Mitteln der ÖH-Fonds erhalten?
Außerordentliche Studierende können im zweiten Semester zur Vorbereitung eines ordentlichen Studiums (z.B. Besuch eines Sprachkurses) eine Unterstützung erhalten, wenn sie aus dem ersten Semester Zeugnisse über Prüfungen im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden vorweisen können.
- Für wen ist der Sozialfonds gedacht?
Der Sozialfonds ist für Studierende, die ohne eigenes Verschulden in große finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, gedacht; sie können eine Unterstützung von höchstens € 1200 (die genaue Höhe richtet sich nach dem Grad der sozialen Notlage) pro Studienjahr erhalten.
- Wer kann eine Unterstützung aus dem Wohnfonds erhalten?
Studierende mit hohen Wohnkosten können eine Unterstützung aus dem Wohnfonds erhalten, wobei Größe und Preis der Wohnung den studentischen Wohnverhältnissen entsprechen müssen. Die Unterstützung für behinderte Studierende und Studierende mit Kind beträgt höchstens € 1299 pro Studienjahr, für alle anderen Studierenden höchstens € 1000.
- Für wen ist der Kinderfonds gedacht?
Der Kinderfonds ist für Studierende, denen unerwartet einmalige Ausgaben für die Versorgung eines Kindes erwachsen, gedacht - studierenden Vätern und Müttern soll es so ermöglicht bzw. erleichtert werden, ein begonnenes Studium fortzusetzen bzw. zu beenden.
- Wann kann eine Unterstützung aus dem Kinderbetreuungsfonds beantragt werden?
Durch den Kinderbetreuungsfonds soll studierenden Eltern zumindest ein Teil der Kosten, die ihnen durch die Betreuung ihrer Kinder (z.B. im Kindergarten, in der Kinderkrippe, durch BabysitterInnen) erwachsen, rückerstattet werden.
- Wo bekomme ich die Antragsformulare und wo muss ich sie dann abgeben?
Das Antragsformular bekommst du bei uns im Sozialreferat. Ausgefüllt und mit Kopien der notwendigen Dokumente versehen (welche genau erforderlich sind, steht am Antragsformular) bringst du den Antrag dann ins Sozialreferat der ÖH-BV (4., Taubstummengasse 7-9/4.Stock). Du kannst die Unterlagen aber auch mit der Post schicken. Das Antragsformular als Download zum Ausdrucken findest du hier.
» Wo liegt für mich die Einkommensgrenze bei geringfügiger Beschäftigung?
Im Kalenderjahr 2017 beträgt diese 425,70 € pro Monat bei unselbständiger Tätigkeit und bei freiem Dienstvertrag.
Im Kalenderjahr 2018 wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf 438,05 € erhöht.
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze kommt seit dem Jahr 2017 nicht mehr zur Anwendung.