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Impressum

Medieninhaberin / Herausgeberin:

Hochschüler:innenschaft an der Universität Wien / ÖH Uni Wien
Spitalgasse 2, Hof 1, 1090 Wien
oeh@oeh.univie.ac.at

Vertretungsbefugte Vorsitzende der ÖH Uni Wien:
Nora Hasan

Grundlegende Richtung

Die ÖH Uni Wien ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen des HSG selbst verwaltet und ihre Gebarung nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit gestaltet. Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist sie errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Alle Organe und Referate der Hochschüler*innenschaft an der Universität Wien haben deshalb sowohl in ihrer internen Organisation als auch in ihrer inhaltlichen Arbeit bzw. dem Auftreten in der Öffentlichkeit ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen und sich an folgende Richtlinien zu halten:

  1. Förderung von FLINTA¹-Personen (d.h. zumindest bevorzugte Vergabe von Stellen an FLINTA-Personen mit gleicher Qualifikation).
  2. Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte in allen Publikationen, bei Veranstaltungen, etc. (d.h. insbesondere die Verwendung von geschlechtergerechten Formulierungen, bspw. „Splitting“).
  3. Förderung der Integration von Menschen mit Behinderung.
  4. Eingehende Berücksichtigung der Interessen sowie Förderung der Zusammenarbeit mit Studierenden ohne österreichische Staatsangehörigkeit und Studierenden, die von jeglicher Art von Rassismus und/oder Antisemitismus betroffen sind.
  5. Förderung und Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von finanziell oder kulturell benachteiligten Studierenden.

¹ „FLINTA” ist ein Akronym, das folgende Personengruppen umfasst: Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender – also all jene, die aufgrund ihrer Geschlechtsidentität oder der Vergeschlechtlichung ihres Körpers patriarchal diskriminiert werden

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Die ÖH Uni Wien untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Gebarung wird sowohl von der Kontrollkommission als auch vom Rechnungshof überprüft (vgl. §§ 63ff. HSG 2014).