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Welchen Studienerfolg benötige ich für die Studienbeihilfe?

Nach den ersten beiden Semestern musst du selbständig, also ohne Aufforderung durch die Stipendienstelle, einen günstigen Studienerfolg im Ausmaß von positiv beurteilten 30 ECTS-Punkten nachweisen.

Wird der Leistungsnachweis nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (innerhalb der Antragsfrist für das dritte Semester, bis 15. Dezember in einem Wintersemester und bis 15. Mai in einem Sommersemester) erbracht, so musst du wenigstens den Mindeststudienerfolg (15 ECTS-Punkte) rechtzeitig nachweisen, um eine Rückzahlung der bis dahin bezogenen Studienbeihilfe auszuschließen.
Wird das Studium nach dem ersten Semester unter- oder abgebrochen, so sind Zeugnisse über mindestens 7 ECTS-Punkte der zuständigen Stipendienstelle vorzulegen, um eine Rückforderung des gesamten bezogenen Betrags zu vermeiden.

Brichst du das Studium, für das du bereits Studienbeihilfe bezogen hast, nach dem zweiten Semester ab, musst du wenigstens den Mindeststudienerfolg nachweisen, da dir anderenfalls ebenfalls eine Rückforderung droht.
Wird das Studium nach dem ersten Semester gewechselt, so musst du nach dem insgesamt zweiten Semester den günstigen Studienerfolg entweder je zur Hälfte aus beiden Studienrichtungen oder voll aus einer der beiden erbringen. Es ist auch möglich, nach dem ersten Semester,  den vollen Leistungsnachweis vorzulegen.

Für ein Masterstudium beträgt der günstige Studierfolg nach dem zweiten Semester 20 ECTS-Punkte, für ein Doktoratsstudium werden nach den ersten zwei Semestern 12 ECTS-Punkte verlangt. Zur Vermeidung einer Rückforderung ist jeweils zumindest die Hälfte davon rechtzeitig der Stipendienstelle vorzulegen.

Kannst du den günstigen Studienerfolg rechtzeitig nachweisen, so sicherst du dir damit den Anspruch für die folgenden Semester. In Bachelor- und bis auf Weiteres auch in Masterstudien ist der nächste Erfolgsnachweis nach dem 6.Semester im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten vorgesehen. In Studien, die in Studienabschnitte geliedert sind, endet der Anspruch für den ersten Abschnitt nach der Mindeststudiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters. Als Leistungsnachweis gilt der erfolgreiche Abschluss des Studienabschnitts.

Ab dem Wintersemester 2024 wurde für Bachelor- und Masterstudien ein zusätzlicher Leistungsnachweis nach dem 8. Semester im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten eingeführt.

Das Sommersemester 2020 wird in Zusammenhang mit dem Studienerfolg nicht mitgezählt. Das gilt sowohl für für die Familien- wie auch für die Studienbeihilfe.

Sozialreferat