Beurlaubung
Anträge auf Beurlaubung sind an das Referat Studienzulassung der Universität Wien zu richten. Die Antragsfrist wird von der Uni festgesetzt und endet spätestens mit Beginn des jeweiligen Semesters. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes (Ausnahme: freiwilliges soziales Jahr) kann die Beurlaubung auch während des jeweiligen Semesters beantragt werden. Der Antrag kann per Onlineformular über den Servicedesk der Uni Wien gestellt werden.
Achtung:
Die Frist für das Wintersemester 2024 endet am 30. September 2024.
Die Frist für das Sommersemester 2025 endet am 28. Februar 2025.
Das Antragsformular ist nur noch online am Servicedesk der Uni Wien verfügbar. Eine Beurlaubung ist auch im Vorstudienlehrgang möglich. Welcher Beleg für die jeweilige Beurlaubungsbegründung nötig ist, erscheint am Bildschirm sobald der entsprechende Grund markiert wurde. Findest du am Formular keinen für dich passenden Grund, füge auch eine Sachverhaltsdarstellung bei.
Voraussetzung
An der Uni Wien kann wegen folgender Gründe eine Beurlaubung für maximal 2 Semester pro Anlassfall ausgesprochen werden:
Gesetzliche Gründe:
- Schwangerschaft
- Betreuung von Kindern
- Ableistung eines Präsenzdienstes
- Ableistung eines Zivildienstes
- Krankheit, Verletzung, Behinderung
- Freiwilliges soziales Jahr
- Betreuungspflichten gegenüber einer/ einem Angehörigen bzw. einer sonstigen mir nahestehenden Person
- Beeinträchtigung in Zusammenhang mit einer Behinderung
Gründe gemäß Satzung der Uni Wien:
- Berufstätigkeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen
- Erledigung von Behördengängen im Ausland
- Ableistung von freiwilligem Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst
- Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe (formlose Sachverhaltsdarstellung)
Für die Betreuung eines Kindes kann die Beurlaubung wiederholt bis zum 18. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Es gilt nicht das Kind an sich sondern der Betreuungsbedarf als Anlasssfall. Bei einigen Gründen z.B. Krankheit, Berufstätigkeit muss eine mindestens vierwöchige Beeinträchtigung des Studiums gegeben sein.
HINWEIS: Im beurlaubten Semester bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist jedoch unzulässig. Bis zum Ende der Nachfrist können noch Zeugnisse aus vergangenen Semestern erworben werden. Im beurlaubten Semester besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, Mitversicherung, studentische Selbstversicherung, Studienbeihilfe usw.
Ein bereits eingebrachter Antrag auf Beurlaubung kann bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist zurückgezogen werden.
Abgabefristen für Seminararbeiten / prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen
Für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen gilt gemäß § 10 Abs 4 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Uni Wien folgende Rechtslage:
"Die Leiterin oder der Leiter der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages bei Lehrveranstaltungen des Wintersemesters bis zum folgenden 30. April, bei Lehrveranstaltungen des Sommersemesters bis zum folgenden 30. September zu gestatten. Bei Blocklehrveranstaltungen, die ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit stattfinden, beträgt diese Frist maximal drei Monate, beginnend mit der letzten Lehrveranstaltungseinheit."
Die Leiter*innen einer prüfungsimmanenten LV sind somit berechtigt (aber nicht verpflichtet), eine (Pro-)Seminarsarbeit auch nach dem Ende der LV noch zu akzeptieren.
Diese Regelungen gelten nicht nur für (Pro-)Seminararbeiten, sondern auch für alle anderen schriftlichen Arbeiten, die als Teilleistung in prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen verlangt werden.
Sprachstipendium
Studienbeihilfenbezieher*innen, die zum Zweck eines Auslandsstudiums einen Sprachkurs im In- und/oder Ausland besuchen, bekommen die Kosten dafür zum Teil ersetzt. Die Kurskosten werden zu 80% erstattet, höchstens jedoch mit 365 € unterstützt. Für einen im Ausland unmittelbar vor dem Auslandsstudium absolvierten, mindestens zweiwöchigen Sprachkurs bekommst du außerdem einen Zuschuss in der Höhe einer Monatsrate der Beihilfe für das Auslandsstudium. Ein Rechtsanspruch auf das Sprachstipendium besteht nicht.
Reisekostenzuschuss
Bezieher*innen einer Studienbeihilfe, die ein Auslandsstudium absolvieren, kann von der Stipendienstelle ein Zuschuss zu ihren Reisekosten gewährt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Wie hoch der Reisekostenzuschuss ausfällt richtet sich danach, in welchem Land das Auslandsstudium absolviert wird. Die genaue Höhe ist auf der Infoseite der Studienbeihilfenbehörde aufgelistet.
Förderung für Auslandsstudien
Während der Dauer eines Auslandsstudiums von höchstens vier Semestern hast du weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe. Zusätzlich kannst du für ein mindestens einmonatiges Studium im Ausland eine monatliche Beihilfe, deren Höhe sich am Lebensstandard deines Ziellandes orientiert, beziehen. Für Studierende unter 24 gelten für auswärtige und nicht-auswärtige unterschiedliche Beträge. Die genaue Höhe dieser monatlichen Auslandsbeihilfe kannst du der Infoseite der Studienbeihilfenbehörde entnehmen.
Nach dem Ende eines Auslandsstudiums musst du spätestens in der Antragsfrist des folgenden Semesters einen Studienerfolgsnachweis für die Ausland verbrachte Zeit erbringen. Dafür benötigst du einen Anerkennungsbescheid über mindestens 3 ECTS-Punkte pro im Ausland verbrachten Monat. Alternativ dazu ist auch eine Bestätigung über den Fortschritt der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit möglich.
Versicherungskostenbeitrag
Bezieher*innen einer Studienbeihilfe, die eine begünstigte Selbstversicherung für Studierende abgeschlossen haben, haben ab dem auf die Vollendung ihres 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag von 19 € pro Monat bzw. 228 € Euro pro Jahr. Die Auszahlung erfolgt zwar automatisch aber erst im Nachhinein.
Fahrtkostenzuschuss
Fahrtkostenzuschüsse für Bezieher*innen einer Studienbeihilfe werden in drei Formen gewährt:
- allgemeiner Fahrtkostenzuschuss für Fahrten am Studienort mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Pendler*innenzuschuss für das tägliche Pendeln zum Studienort und
- Heimfahrtzuschuss für Studierende, deren dauernder Wohnsitz mehr als 200 km vom Studienort entfernt ist.
Auf einen Fahrtkostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch. Weitere Details dazu findest du auf der Infoseite der Studienbeihilfenbehörde.
Welche ergänzenden Förderungen gibt es für Bezieher*innen einer Studienbeihilfe?
Wenn du Studienbeihilfe beziehst, kannst du noch Fahrtkostenzuschüsse, einen Versicherungskostenbeitrag, eine Förderung für ein Auslandsstudium samt Reisekostenzuschuss sowie einen Kostenzuschuss für einen Sprachkurs erhalten.
Außerdem ist eine Befreiung vom ORF-Beitrag, ein Zuschuss zu den Fernsprechentgelten und eine Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten („EAG-Kosten-Befreiung“) möglich.
Was ist, wenn mein Jahresgewinn aus Werkverträgen ohne Gewerbeschein über 6.221,28 € (2024) liegt?
Hier gilt die Pflichtversicherung nach GSVG (Meldepflicht bei der SVS - Sozialversicherung der Selbständigen).
Wird die Jahresgrenze nicht überschritten, ist ein Opting-In (freiwillige Krankenversicherung in der SVS) ebenfalls möglich.
Wie beantrage ich ein Selbsterhalter*innen-Stipendium?
Das Selbsterhalter*innenstipendium wird wie die "normale" Studienbeihilfe beantragt. Die Angaben und Unterlagen zu Eltern und Geschwistern fallen jedoch weg. Allerdings müssen die Zeiten des Selbsterhalts mit entsprechenden Unterlagen belegt werden (Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide, Bezugsbestätigungen über Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld und ähnliches).