Beurlaubung
Anträge auf Beurlaubung sind an das Referat Studienzulassung der Universität Wien zu richten. Die Antragsfrist wird von der Uni festgesetzt und endet spätestens mit Beginn des jeweiligen Semesters. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes (Ausnahme: freiwilliges soziales Jahr) kann die Beurlaubung auch während des jeweiligen Semesters beantragt werden. Der Antrag kann per Onlineformular über den Servicedesk der Uni Wien gestellt werden.
Achtung:
Die Frist für das Wintersemester 2024 endet am 30. September 2024.
Die Frist für das Sommersemester 2025 endet am 28. Februar 2025.
Das Antragsformular ist nur noch online am Servicedesk der Uni Wien verfügbar. Eine Beurlaubung ist auch im Vorstudienlehrgang möglich. Welcher Beleg für die jeweilige Beurlaubungsbegründung nötig ist, erscheint am Bildschirm sobald der entsprechende Grund markiert wurde. Findest du am Formular keinen für dich passenden Grund, füge auch eine Sachverhaltsdarstellung bei.
Voraussetzung
An der Uni Wien kann wegen folgender Gründe eine Beurlaubung für maximal 2 Semester pro Anlassfall ausgesprochen werden:
Gesetzliche Gründe:
- Schwangerschaft
- Betreuung von Kindern
- Ableistung eines Präsenzdienstes
- Ableistung eines Zivildienstes
- Krankheit, Verletzung, Behinderung
- Freiwilliges soziales Jahr
- Betreuungspflichten gegenüber einer/ einem Angehörigen bzw. einer sonstigen mir nahestehenden Person
- Beeinträchtigung in Zusammenhang mit einer Behinderung
Gründe gemäß Satzung der Uni Wien:
- Berufstätigkeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen
- Erledigung von Behördengängen im Ausland
- Ableistung von freiwilligem Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst
- Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe (formlose Sachverhaltsdarstellung)
Für die Betreuung eines Kindes kann die Beurlaubung wiederholt bis zum 18. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Es gilt nicht das Kind an sich sondern der Betreuungsbedarf als Anlasssfall. Bei einigen Gründen z.B. Krankheit, Berufstätigkeit muss eine mindestens vierwöchige Beeinträchtigung des Studiums gegeben sein.
HINWEIS: Im beurlaubten Semester bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist jedoch unzulässig. Bis zum Ende der Nachfrist können noch Zeugnisse aus vergangenen Semestern erworben werden. Im beurlaubten Semester besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, Mitversicherung, studentische Selbstversicherung, Studienbeihilfe usw.
Ein bereits eingebrachter Antrag auf Beurlaubung kann bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist zurückgezogen werden.