Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Studienbeihilfe für Selbsterhalter*innen zu beziehen?
Wesentlicher Unterschied zur herkömmlichen Studienbeihilfe: Beim Selbsterhalter*innenstipendium wird das Einkommen deiner Eltern nicht berücksichtigt. Um ein Selbsterhalter*innenstipendium zu erhalten, musst Du jedoch neben den Voraussetzungen für den Bezug von "normaler" Studienbeihilfe (günstiger Studienerfolg, soziale Bedürftigkeit etc.) auch als Selbsterhalter*in im Sinne des StudFG gelten. Die maximale Höhe beträgt 891 € pro Monat und für Studierende über 27 Jahre 923 € pro Monat. Zuschläge für Studierende mit Kind und behinderte Studierende können noch dazukommen.
Als Selbsterhalter*in gilt, wer sich vor dem erstmaligen Bezug von Studienbeihilfe zumindest 48 Monate zur Gänze selbst erhalten hat und für diese Zeit jährliche Einkünfte von mindestens € 8.580,-- nachweisen kann. Zeiten des Zivil- und Präsenzdienstes sowie Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz (z.B. "soziales Jahr") gelten jedenfalls und somit unabhängig vom damit verbundenen Einkommen als Zeiten des Selbsterhaltes. Weiters berücksichtigt werden die Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen wurde, vorausgesetzt, es wurden trotzdem mindestens € 8.580,-- im Jahr verdient.
Ab dem Wintersemester 2024 müssen für den Selbsterhalt mindestens 11.000 € pro Jahr nachgewiesen werden.
Das Studium muss auch beim Selbsterhalter*innenstipendium grundsätzlich vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen worden sein. Diese Altersgrenze kann erhöht werden, um je ein Jahr für jedes volle Jahr, in dem du dich länger als vier Jahre selbst erhalten hast, höchstens aber um fünf Jahre. Darüber hinaus können günstigere Bestimmungen für Student*innen mit Kind, behinderte Student*innen und Masterstudien zur Anwendung kommen.
Was muss ich beachten, wenn ich neben einer versicherten Beschäftigung auch geringfügig beschäftigt bin?
In diesem Fall unterliegt auch die geringfügige Beschäftigung der Pflichtversicherung. Hier kommt es im Folgejahr zu einer nachträglichen Beitragsvorschreibung für die betreffenden Monate durch die ÖGK.
Befreiung vom ORF-Beitrag für Bezieher*innen einer Studienbeihilfe
Bezieher*innen von Beihilfen nach dem StudFG (z.B. Studienbeihilfe, Selbsterhalter*innen-Stipendium, Studienabschluss-Stipendium, Studienunterstützung) haben Anspruch auf die Befreiung vom ORF-Beitrag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dafür auch der Bezug einer ausländischen Beihilfe (z.B. Bafög) vorgelegt werden.
Außerdem kann eine monatliche Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten beantragt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Haushaltsnettoeinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die monatliche Zuschussleistung zu den Gesprächskosten kann jedoch nur bei ausgewählten Anbieter*innen im Telekombereich (Fest- oder Mobilnetz) eingelöst werden.
Bei derselben Stelle (OBS) kann darüber hinaus in Zusammenhang mit der Strom- und Gasrechnung eine Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten („EAG-Kosten-Befreiung“) erfolgen. Diese Befreiung ist auch eine wesentliche Voraussetzung für einen Netzkostenzuschuss (gilt noch bis 30.6.2024).
Dem Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag, auf Zuerkennung der Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten und auf EAG-Kosten-Befreiung sind der Stipendienbescheid (in Kopie), die Meldebestätigung (in Kopie) und Nachweise über die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen beizulegen.
Nähere Informationen dazu sowie das entsprechende Antragsformular findest du auf der Website des ORF Beitrags Service (OBS).
Was passiert, wenn ich mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreite?
In diesem Fall erfolgt im Nachhinein (Folgejahr) eine Beitragsvorschreibung für die betreffenden Monate durch die ÖGK.
Wie beeinflusst der Bezug von Studienbeihilfe die Vorschreibung der Studiengebühr?
Bezieher*innen einer Studienbeihilfe die an einer Universität studieren bekommen grundsätzlich keinen Studienzuschuss zugesprochen. Allerdings kann ein Erlass der Studiengebühr an der jeweiligen Universität erreicht werden, wenn im aktuellen oder im unmittelbar vorangegangenen Semester Studienbeihilfe bezogen wird oder wurde.
Welche Möglichkeiten der Versicherung habe ich, wenn mein Einkommen als Dienstnehmer*in über der Geringfügigkeitsgrenze liegt?
Hier kommt in den meisten Fällen die Pflichtversicherung nach dem ASVG in Frage. Anmeldung und Beitragszahlung erfolgen in der Regel durch den/die Arbeitgeber*in.
Liegt das monatliche Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, stammt jedoch zumindest ein Teil davon aus geringfügiger Beschäftigung, kommt es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Nachforderung durch die ÖGK im Folgejahr.
Wieviel darf ich neben dem Bezug von Studienbeihilfe verdienen?
Neben dem Bezug von Studienbeihilfe darfst du pro Jahr bis zu 15.000 € (ab 1.1.2024: 16.455 €) verdienen, wenn du für sämtliche 12 Monate des jeweiligen Jahres die Beihilfe beziehst.
Bekommst du die Studienbeihilfe nur für einige Monate des Jahres, gilt für diesen Zeitraum eine aliquote Einkommensgrenze von 1.250 € (2024: 1.371,25 €) pro Monat. Beziehst du z.B. innerhalb eines Jahres nur von September bis Dezember eine Studienbeihilfe, beträgt die Einkommensgrenze von 1.9. bis 31.12. somit 5.000 € (2024: 5.485 €). Dein vor diesem Zeitraum erzieltes Einkommen wird nicht berücksichtigt.
Überschreitest du die für dich geltende Einkommensgrenze, so wird die Studienbeihilfe nachträglich um jenen Betrag gekürzt, um den dein Einkommen den Grenzwert übersteigt.
Welche Versicherungsmöglichkeiten habe ich bei geringfügiger Beschäftigung?
- Mitversicherung bei den Eltern: Ist bis zum 27. Geburtstag möglich und kostenlos.
- Mitversicherung bei dem/der Ehe-/eingetragenen/Lebenspartner_in: Für den monatlichen Beitrag gelten 3,4% der Beitragsgrundlage (bei Selbständigen 3,4% des Gewinns, ansonsten des Bruttolohns des/der Versicherten) der Partner_in. Beitragsfreiheit wird bei Kindererziehung oder der Pflege einer erheblich behinderten Person gewährt.
- Ermäßigte Selbstversicherung für Studierende: Der Abschluss ist bei der ÖGK (vormals Gebietskrankenkasse) möglich. Der monatliche Beitrag beträgt 69,13 € (2024).
- Freiwillige Sozialversicherung bei Geringfügiger Beschäftigung: Enthält neben der Krankenversicherung zusätzlich die Pensionsversicherung und ist ebenfalls bei der ÖGK (vormals Gebietskrankenkasse) abzuschließen. Sie kostet derzeit 73,29 € pro Monat (2024).
- Selbstversicherung: Ist ebenfalls bei der ÖGK (vormals Gebietskrankenkasse) abzuschließen und kostet monatlich 495,58 € (2024). Dieser Beitrag kann auf Antrag auf bis zu 123,90 € pro Monat (2024) herabgesetzt werden.
Wann ist ein Studienwechsel kein Studienwechsel?
- Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden können
- Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der/des Studierenden zwingend herbeigeführt werden
Wird das Studium zu spät gewechselt, besteht die Möglichkeit, nach einer Sperrfrist erneut Familien- und/oder Studienbeihilfe zu beziehen. Du musst dafür in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester zurücklegen, wie du in dem zuvor betriebenen Studium bereits absolviert hast. Können aus deinem Vorstudium/deinen Vorstudien Prüfungen angerechnet werden, verkürzt sich dadurch die Sperrfrist.
Das Sommersemester 2020 wird bei einem Studienwechsel nicht mitgezählt. Das gilt sowohl für für die Familien- wie auch für die Studienbeihilfe.
Wo liegt für mich die Einkommensgrenze bei geringfügiger Beschäftigung?
Im Kalenderjahr 2023 beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 500,91 €. Sie gilt für unselbständige Tätigkeiten und für freie Dienstverträge.
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze kommt seit dem Jahr 2017 nicht mehr zur Anwendung.
Für Einkünfte aus Werkverträgen gilt eine Jahresgrenze von 6.010,92 € (2023).