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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Studienbeihilfe für Selbsterhalter*innen zu beziehen?

Wesentlicher Unterschied zur herkömmlichen Studienbeihilfe: Beim Selbsterhalter*innenstipendium wird das Einkommen deiner Eltern nicht berücksichtigt. Um ein Selbsterhalter*innenstipendium zu erhalten, musst Du jedoch neben den Voraussetzungen für den Bezug von "normaler" Studienbeihilfe (günstiger Studienerfolg, soziale Bedürftigkeit etc.) auch als Selbsterhalter*in im Sinne des StudFG gelten. Die maximale Höhe beträgt 891 € pro Monat und für Studierende über 27 Jahre 923 € pro Monat. Zuschläge für Studierende mit Kind und behinderte Studierende können noch dazukommen.

Als Selbsterhalter*in gilt, wer sich vor dem erstmaligen Bezug von Studienbeihilfe zumindest 48 Monate zur Gänze selbst erhalten hat und für diese Zeit jährliche Einkünfte von mindestens € 8.580,-- nachweisen kann. Zeiten des Zivil- und Präsenzdienstes sowie Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz (z.B. "soziales Jahr") gelten jedenfalls und somit unabhängig vom damit verbundenen Einkommen als Zeiten des Selbsterhaltes. Weiters berücksichtigt werden die Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen wurde, vorausgesetzt, es wurden trotzdem mindestens € 8.580,-- im Jahr verdient.

Ab dem Wintersemester 2024 müssen für den Selbsterhalt mindestens 11.000 € pro Jahr nachgewiesen werden.

Das Studium muss auch beim Selbsterhalter*innenstipendium grundsätzlich vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen worden sein. Diese Altersgrenze kann erhöht werden, um je ein Jahr für jedes volle Jahr, in dem du dich länger als vier Jahre selbst erhalten hast, höchstens aber um fünf Jahre. Darüber hinaus können günstigere Bestimmungen für Student*innen mit Kind, behinderte Student*innen und Masterstudien zur Anwendung kommen. 

Sozialreferat