Du hast das Recht dir deine Prüfungsunterlagen nach der abgelegten Prüfung ansehen, wenn du dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangst. § 79 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 berechtigt dich auch Kopien oder Fotos deiner Prüfung anzufertigen, solange es sich hierbei nicht um Multiple-Choice-Fragen handelt.